Angelbestimmungen an den Vereinsgewässern

Hier sind die Angelbestimmungen des SFV Floßweg
und der Fischergemeinschaft Gronau (FGG) hinterlegt.

Alles, was beim Angeln erlaubt bzw. verboten ist, findet man hier.

 

ACHTUNG - DAS IST NUR EINE  TESTSEITE, DIE NOCH IN BEARBEITUNG IST.

 

SFV Floßweg Gronau 38 e.V.

Teich Rüenberg
Fanggeräte:

2 fangfertige Ruten mit Rolle und 1 Haken, (davon nur 1 Raubfischrute oder 1 Forellenrute) Köder: beliebig
Das Angeln vom Boot ohne Motor ist erlaubt. Es dürfen nicht mehr als 4 Boote gleichzeitig auf dem Teich sein.
Gegenseitige Rücksichtnahme von Boots- und Uferangler wird vorausgesetzt!

 

Allgemeine Bestimmungen:
Strengstens verboten
: Rauchen und offenes Feuer - Waldbrandgefahr!
Das Befahren der Waldwege und Wirtschaftswege.
Es ist verboten gefangene Welse zurück zu setzen!
Die im Teich befindliche Insel zu betreten.
Verboten sind Lagern, Zelten, Baden und Boote mit Motorantrieb.
Angelzelte sind nur beim Angeln erlaubt.
Das Angeln auf Salmoniden ist nur mit Schonhaken erlaubt!
Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist unverzüglich Folge zu leisten!
Bei Verstößen erfolgt Anzeige bzw. Entzug des Erlaubnisscheins.

 

BSG-Teich
Fanggeräte:

2 fangfertige Ruten mit 1 Haken, (davon nur 1 Raubfischrute) Köder: beliebig

 

Stadtparkteich
Wichtiger Hinweis: Angeln nur von Donnerstag 12.00 Uhr bis Sonntags 12.00 Uhr!
Fanggeräte:
2 fangfertige Ruten mit Rolle und 1 Haken, (davon nur 1 Raubfischrute). Köder beliebig.
Nicht erlaubt: Senken.

 

Allgemeine Bestimmungen für Stadtparkteich, BSG-Teich und Rüenberg
Jugendliche ohne Fischereiprüfung ist das Angeln mit Kunstködern untersagt!

 

Gesetzliche und vereinseitige Mindestmaße:
Aal 50 cm, Hecht 50 cm, Schleie 25 cm, Karpfen 40 cm, Zander 50 cm
Die vom Gesetz festgelegten Artenschonzeiten sind zu beachten!

 

Sperrzeiten:
1. Angeln, Nachtangeln, 3. Angeln, 4. Angeln, Raubfischangeln und Dreiländersee-Pokalangeln sowie Freundschaftsangeln.

 

Fanglimit pro Tag:
1 Karpfen 40 cm, 2 Aale 50 cm, 2 Schleien 25 cm, 1 Hecht 50 cm, 1 Zander 50 cm, 3 Salmoniden.
Für Fische ohne gesetzl. Mindestmaß gibt es keine Fangbegrenzung.
Jeder Fang muss an Ort und Stelle in die Fanglisten eingetragen werden.

 

An den Pachtgewässern des SFV Floßweg Gronau (ausgenommen die Ems) ist jedes Mitglied berechtigt, den Fischereischein einer ihm unbekannten Person zu kontrollieren!

 

Fischart:     Mindestmaß: Schonzeiten:
Aal               45cm
Äsche          30 cm              vom 01.03. – 15.05.
Bachforelle  30 cm              vom 15.10. – 15.02.
Meerforelle  40 cm              vom 15.10. – 30.04.
Regenbogenforelle keine!
Hecht           50 cm              vom 01.02. – 31.05.
Zander         45 cm              vom 01.02. – 31.05.
Barbe           35 cm
Karpfen        40 cm
Quappe        35 cm
Wels             0 cm (Fänge dem Vorstand melden)
Edelkrebs                            ganzjährig!
Lachs                                  ganzjährig!
Rapfen         40 cm
Schleie         30 cm
Alle heimischen Muschelarten und Kleinfische (Stichling, Schmerle usw.) sind ganzjährig geschützt.

 

Ems 1
Gewässerstrecke der Besatzgemeinschaft Ems 1, auf die sich die Erlaubnis erstreckt:
Die Ems von der Landesgrenze NRW / Niedersachsen km 51,882 bis zur alten Kreisgrenze Lingen / Meppen bei Wachendorf km 104,4 beidseitig ausgeschildert (ausgenommen ist der Schleusenkanal Listrup).

 

Jegliches Fischen mit Köderfisch und Kunstködern ist in der Zeit vom 01.02. – 31.05. verboten.
50 Meter ober- und 80 Meter unterhalb von Wehren und Fischtreppen ist das Fischen verboten!
 

Zugelassene Fanggeräte:
3 Ruten, davon maximal 2 Raubfischruten.
2 Aalreusen (Kunststoffreuse) — 6 cm Eingangsöffnung
1 Köderfischsenke bis 1x1 m
 

Zugelassene Wasserfahrzeuge:
1 Boot (festliegend), Schleppangeln verboten.

 

Besondere Auflagen:
Jugendliche ohne Fischereiprüfung dürfen den Fischfang nur unter Aufsicht eines berechtigten Anglers ausüben. (In Ruf- und Sichtweite.)

 

Es ist zu beachten:
a) Das Landesfischereigesetz NRW (L. Fisch G.) und die Landesfischereiordnung (L. Fisch O.)
b) Das Nds. FischG. vom 01.02.1978, RdErl. D. ML. vom 01.03.1978, Binnenfischereiordnung vom 27.04.1978
c) Boote, fest ausliegende Fanggeräte und Fischbehälter müssen gekennzeichnet sein.
d) Uferböschungen, Deiche und Bewuchs sind zu schonen.
e) Am und auf dem Wasser lebende Tiere sind nicht zu stören.
f) Der Angelplatz ist sauber zu verlassen! unabhängig vom Verursacher. (Abfälle gehören in den Mülleimer)
g) Auftretende Fischkrankheiten / Fischsterben oder Gewässerverschmutzungen sind sofort dem Vorstand zu melden.
h) Unser Verhältnis zu Interessenten, die das Gewässer und seine Umgebung nutzen, sollte von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sein.

 

Der Inhaber dieses Erlaubnisscheins tritt mit seiner Unterschrift etwaige ihm im Falle einer Schädigung des Fischbestandes durch einen Dritten, gegen den Schädiger zustehenden Schadenersatzansprüchen schon jetzt an den SFV Floßweg Gronau e.V. ab, der die Abtretung annimmt.

 

Ems 2
Gewässerstrecke der Besatzgemeinschaft Ems 2, auf die sich die Erlaubnis erstreckt:
Die Ems von der alten Gemeindegrenze Biene km 104,95 bis Einmündung der Hase in die Ems km 123,25 beidseitig.

 

Jegliches Fischen mit Köderfisch und Kunstködern ist in der Zeit vom 01.02. bis 31.05. verboten.
50 Meter ober- und 80 Meter unterhalb von Wehren und Fischtreppen, ist das Fischen verboten!

 

Zugelassene Fanggeräte:
2 Ruten Köder beliebig oder 1 Spinnrute
Zugelassene Wasserfahrzeuge: keine
Private Angelveranstaltungen jeglicher Art sind in den jeweiligen Befischungsgemeinschaften nicht erlaubt.
Welse und Schwarzmundgrundel sind ohne Mindestmaß und dem Gewässer zu entnehmen

 

Besondere Auflagen:
Jugendliche ohne Fischereiprüfung dürfen den Fischfang nur unter Aufsicht eines berechtigten Anglers ausüben. (In Ruf- und Sichtweite.)

 

Es ist verboten:
1. Folgende Fische zu fangen: Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe, Nase, Neunstacheliger Stichling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör, Bachneunauge, Meeresneunauge.
2. Untermaßige Fische und Krebse sowie maßige Fische und Krebse in der Artenschonzeit zu fangen.
3. Jegliches Fischen mit Köderfisch und Kunstködern in der Zeit vom 01.02. bis 31.05.
4. Alle aufgeführten Fische (ausgenommen Rotaugen) als Köderfische zu verwenden.
5. Es darf nur mit totem Köderfisch geangelt werden.
6. Köderfische über den eigenen Bedarf hinaus zu fangen.
7. Nicht einheimische Fisch - und Krebsarten auszusetzen.
8. Das Fischen 50 m ober- und 80 m unterhalb von geöffneten Fischwegen, Wehren und Schleusen.
9. Das Befahren von Wiesen, Äckern und unbefestigten Waldwegen.
10. Das Betreten eingefriedeter Grundstücke (außer Viehweiden.)

Verein der Fischergemeinschaft e.V. Gronau (Westf.) - FGG   

Erlaubte Gewässer
Drilandsee: In der Badesaison - vom 1. 4. – 1. 10. - nur in den eingezeichneten Bereichen. Die nähere Umgebung des Bootsanlegers – ca. 30 m beiderseits – ist für jegliches Angeln gesperrt.
Dinkel: Von Legden bis zur holländischen Grenze, einschl. Gronauer Umflut und der Grachten im Stadtgebiet. Die Dinkel im Stadtgebiet Gronau, von der Brücke an der Konrad-Adenauer-Straße bis Brücke Bentheimer Straße, ist für Jugendliche, die noch nicht in Besitz eines blauen Fischereischeins sind, gesperrt. Hier ist das Angeln nur in Begleitung einer geeigneten Person erlaubt.
Schwarzbach: Von der Einmündung in die Dinkel bis zur Grundstücksgrenze Blömeke.
Goorbach mit Einschränkungen!  Von der Ochtruper Poststiege bis zur Landesgrenze. Eine genaue Beschreibung der Angelstrecken ist auf der Homepage der Fischergemeinschaft zu finden. 

 

Erlaubtes Angelgerät: 

2 Angelruten mit je 1 Haken.
In den Fließgewässern ab 19.00 Uhr auf Aal zusätzlich 1 Angelrute mit einem Haken. 
1 Senke für den Köderfischfang. 
Beliebig viele Krebsreusen bzw.- teller für den Fang von Krebsen.
Nur mit Extra-Erlaubnis: 
3. Rute am Drilandsee – erhältlich bei Angelsport Böcker, Merschstraße 23.

 

Nicht erlaubt sind

Das Legen von Aalleinen und Reusen (mit Ausnahme von speziellen Krebsreusen)

Das Angeln von Brücken

Das Angeln mit lebendem Köderfisch

Vom 15. Februar – 1. Oktober am Drilandsee mit Kunstködern zu angeln.

 

Mindestmaße und Schonzeiten 
Aal               50 cm
Schleie        25 cm
Bachforelle  25 cm - 20. Oktober bis 15.März
Hecht          45 cm - vom 15. Februar bis 30. April
Quappe      35 cm - vom 15. Dezember bis 28. Februar
Zander       40 cm - vom 1. April bis 31. Mai
Karpfen über 70 cm sind als Laichfische sofort zurück zu setzen. 
Untermaßige und geschützte Fische müssen sofort wieder schonend zurück gesetzt werden. Ansonsten gelten die Mindestmaße des Landes NRW. 

 

Limit pro Tag
Es dürfen nicht mehr als 2 Karpfen, 2 Schleien, 1 Hecht, 2 Forellen, 2 Quappen und 1 Zander dem Gewässer entnommen werden.
Für Welse und Signalkrebse gibt es kein Limit bzw. Mindestmaß. Sie dürfen unbegrenzt entnommen werden.

 

Störfälle am Gewässer
Bei Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen ist sofort das Ordnungsamt der Stadt Gronau (Tel. 02562-12-369) oder die Polizei (Tel. 02562-926-0) zu benachrichtigen.

Bootsangeln
Das Angeln vom Boot (ohne Fremdantrieb) am Drilandsee ist nur erlaubt, wenn dadurch andere Nutzer nicht behindert werden. Die Bootsangler müssen den Anordnungen der Fischereiaufseher – durch Handzeichen, Zuruf oder Trillerpfeife – unverzüglich Folge leisten. Bei Wassersportveranstaltungen gilt diese Erlaubnis nur eingeschränkt.

 

Besondere Bestimmungen
Beim Karpfenangeln sind die Schnüre abzusenken.
An den Tagen der Gemeinschaftsveranstaltungen gilt diese Erlaubnis zum Fischfang nur eingeschränkt bzw. entfällt.
Nehmen Sie Rücksicht auf andere Erholungssuchende.
Dieser Fischerei-Erlaubnisschein und der amtliche Fischereischein ist den Fischerei-aufsehern auf Verlangen auszuhändigen. Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.
Als Köderfische dürfen nur solche Fischarten verwendet werden, die nicht den gesetzlichen bzw. vereinsseitig festgelegten Mindestmaßen unterliegen.
Der Angelplatz ist sauber zu verlassen – unabhängig vom Verursacher.
Ausgelegte Angeln sind ständig vom Fischerei-Erlaubnisscheininhaber zu beaufsichtigen. 
Keine Haftung bei Unglücksfällen und Schäden. Mit dem Erwerb des Erlaubnisscheins werden die Bedingungen anerkannt. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Landesfischereigesetzes von NRW erfolgt Anzeige bzw. Entzug des Erlaubnisscheins ohne Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

Der Inhaber dieses Erlaubnisscheins tritt mit seiner Unterschrift etwaige ihm im Falle einer Schädigung des Fischbestands durch einen Dritten gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzansprüchen schon jetzt an die Fischergemeinschaft Gronau e.V. ab, der die Abtretung annimmt.

Fangstatistik
Die Fangstatistik wird benötigt, um den Fischbesatz zu ermitteln und als Beleg für Schadenersatzforderungen bei Umweltdelikten, Fischsterben etc.
ACHTUNG – ohne ausgefüllte Fangstatistik wird kein neuer Fischerei-Erlaubnisschein der Fischergemeinschaft ausgegeben.